...LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN - Seite 3


...Fortsetzung 6. Eigentumsvorbehalt
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist nicht gestattet. Eingriffe durch Dritte in unsere Eigentumsrechte hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller tritt bereits mit dem Kauf der Vorbehaltsware die aus Ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Im Falle seines Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet, uns über den Bestand seiner Forderungen aus der Veräußerung unserer Vorbehaltsware Auskunft zu erteilen.
Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne das dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, erhalten wir an dieser im Umfange des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware Miteigentum.
Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Bestellers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach unserer Wahl insoweit an ihn zurückzuübertragen.

7. Auskünfte und Beratung
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Waren erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte und keine Zusicherung dar. Ansprüche gegen uns sind deswegen ausgeschlossen. Der Besteller bleibt verpflichtet, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.