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...LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
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...Fortsetzung 6. Eigentumsvorbehalt
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist nicht
gestattet. Eingriffe durch Dritte in unsere Eigentumsrechte hat der Besteller
uns unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller tritt bereits mit dem
Kauf der Vorbehaltsware die aus Ihrer Weiterveräußerung erwachsenden
Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte
an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen
Forderungen berechtigt. Im Falle seines Zahlungsverzuges ist der Besteller
verpflichtet, uns über den Bestand seiner Forderungen aus der Veräußerung
unserer Vorbehaltsware Auskunft zu erteilen.
Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und
erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne das dem Besteller aus diesem
Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung
zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten
Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware
zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung
oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen,
erhalten wir an dieser im Umfange des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware
Miteigentum.
Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere
gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 v.H., sind wir
auf Verlangen des Bestellers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach
unserer Wahl insoweit an ihn zurückzuübertragen.
7. Auskünfte und Beratung
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten
unserer Waren erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere
Erfahrungswerte und keine Zusicherung dar. Ansprüche gegen uns sind
deswegen ausgeschlossen. Der Besteller bleibt verpflichtet, sich selbst
durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm
vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
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